Die Kündigung gegen einen Angestellten der Kantonspolizei Zürich ausgesprochene fristlose Kündigung ist missbräuchlich und deshalb nichtig, obwohl er sicht entgegen der Ablehnung des Gesuchs um unbezahlten Urlaub bzw. um Bewilligung um Nebenbeschäftigung als Drehbuchautor an einem Filmprojekt betätigte.