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Arbeitsleistungsart "Kompensation mit Bereitschaft" ist echte Arbeit auf Abruf

Arbeitsleistungsart "Kompensation mit Bereitschaft" ist echte Arbeit auf Abruf

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Arbeitsleistungsart "Kompensation mit Bereitschaft" ist echte Arbeit auf Abruf

Strittig war, ob dem Kläger durch die neu im Zeiterfassungssystem via App eingeführte Leistungsart namens "Kompensation mit Bereitschaft" ("KmB") zu Unrecht Überstunden verrechnet bzw. nicht ausbezahlt wurden, indem die Beklagte die seitens des Klägers geleistete "Kompensation mit Bereitschaft" nicht als Arbeitszeit berücksichtigte. Die Mitarbeitenden mussten die Anfragen innert 15 Minuten beantworten und einsatzbereit sein. Es bestand eine Annahmepflicht. Für die in der Leistungskategorie KmB geleisteten Stunden wurde jedoch keine Zeit gutgeschrieben worden. Vielmehr wurden diese Stunden per Jahresende mit der ansonsten vorhandenen Gleitzeit der Mitarbeiter verrechnet und ein allfälliger Minussaldo auf Null ausgeglichen (Sachverhalt).

Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Dokument zur KmB lediglich um eine Arbeitspapier handle. Das Bezirksgericht Aarau erachtete es hingegen als verbindliche Arbeitsanweisung. Die Annahme eines eingehenden Auftrags war dementsprechend notwendig, um Arbeitszeit zu generieren. Beim Unterschriftenfeld des Dokuments mit dem Titel "Ergänzung zum Jahresarbeitszeitreglement" und dem Untertitel "Erklärung zur...

iusNet AR-SVR 06.10.2022

 

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