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Für Umkleidezeit gibt es beim Spitalverband Limmattal keinen Lohn

Für Umkleidezeit gibt es beim Spitalverband Limmattal keinen Lohn

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Für Umkleidezeit gibt es beim Spitalverband Limmattal keinen Lohn

Mehrere Angestellte verlangten rückwirkend einen Zuschlag von 25% für eine tägliche Umkleidezeit von 15 Minuten, die bisher nicht zur Arbeitszeit gerechent worden war. Der Spitalverband Limmattal wies die Begehren mit Verfügung ab. Die Angelegenheit war nach dem Rekursverfahren vom Verwaltungsgericht Zürich zu beurteilen (Sachverhalt).

Im Ergebnis gehe es um eine Weisung der arbeitgebenden Person, wonach die Angestellten während der gesamten entschädigten Arbeitszeit von der arbeitgebenden Person zur Verfügung gestellte Arbeitskleider tragen müssen bzw. um die Frage, ob die Umkleidezeit im für die angerechnete Arbeitszeit ausgerichteten Monatslohn bereits inbegriffen ist (E. 3.1).

Angesichts des geringen zeitliche Anteils der gesamten Präsenzzeit während einer Schicht führe die genannte Regelung nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis (E. 3.2).

Beim Spitalverband Limmattal handle es sich um eine öffentlichrechtliche Körperschaft bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmenden in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, weshalb das Arbeitsgesetz keine Anwendung finde. Schon aus diesem Grund sei Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, wonach als Arbeitszeit im Sinn des...

iusNet AR-SVR 19.07.2020

 

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