Kosten für Gutachten muss durch Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden
Kosten für Gutachten muss durch Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden
Kosten für Gutachten muss durch Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden
Gemäss Bundesgericht ist für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses in erster Linie das Reglement massgebend. Es kam zum Schluss, dass bzgl. Höhe des Zinssatzes, das Reglement klar war. Da im Reglement die Höhe der Verzugszinsen im Verlauf der Zeit angepasst wurde, war der Zeitpunkt der Auslösung der Zinspflicht fraglich. Massgebende war das Datum der Klageerhebung, was gemäss Bundesgericht einen anderen Zinssatz ergab, als von der Vorinstanz ermittelt. Es hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut.
Gemäss Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die beschriebene Pflicht des Berufsvorsorgegerichts, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, entbindet die Vorsorgeeinrichtungen nicht, ihrerseits die an sie herangetragenen Leistungsansprüche – auf eigene Kosten – abzuklären (E. 6.3.1). Die Kosten entsprechender gutachterlicher Abklärungen durch das Berufsvorsorgegericht sind einer Vorsorgeeinrichtung folglich zu überbinden, wenn sich deren Erhebungen als lückenhaft oder ungenügend erweisen und ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel zu beheben in der Lage ist. Das Bundesgericht...
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