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Zuschlag für Vertrauensarbeitszeit ist Lohn (8C_356/2017)

Zuschlag für Vertrauensarbeitszeit ist Lohn (8C_356/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Zuschlag für Vertrauensarbeitszeit ist Lohn (8C_356/2017)

Der Beschwerdegegner ist seit ca. sieben Jahren als stellvertretender Chefarzt bei der Logistikbasis der Armee angestellt. Es wurde Vertrauensarbeitszeit vereinbart. Zuletzt erhielt er dafür einen Lohnzuschlag von 6 Prozent. Der Beschwerdegegner war seit April 2015 krank und voll arbeitsunfähig, weshalb ihn sein Arbeitgeber im November 2015 darüber informierte, dass das "Arbeitszeitmenu" per sofort angepasst und der Lohnzuschlag von 6 Prozent gestrichen werde. Auf die durch den Beschwerdegegner beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde hatte der Chef Logistikbasis der Armee die Aufhebung der Arbeitszeitvereinbarung mit rückwirkender Wirkung auf Mai 2015 verfügt.

Gemäss Art. 64 Abs. 4bis BPV (in der Fassung vom 1. Mai 2013 [AS 2013 1515]) leisten die Angestellten ihre Arbeitszeit mit den Arbeitszeitmodellen der Jahresarbeitszeit oder der Vertrauensarbeitszeit. Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren. Als Gegenleistung hierfür erhalten sie eine Entschädigung von sechs Prozent des Jahreslohnes (Art. 64a Abs. 1 BPV). Das Gesetz sieht...

iusNet AR-SVR 24.02.2018

 

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