Wer halsstarrig ist, bleibe ohne (Rechts-)Hilfe?
Wer halsstarrig ist, bleibe ohne (Rechts-)Hilfe?
Wer halsstarrig ist, bleibe ohne (Rechts-)Hilfe?
A. war bei der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde X. zu einem 50 %-Pensum angestellt. Anlässlich des vor Ablauf der Probezeit durchgeführten Mitarbeiteringesprächs wurden nebst Anerkennung für die geleistete Arbeit auch einige Punkte mit Verbesserungsbedarf festgehalten. A. erklärte sich damit nicht
einverstanden. In der Folge konnten sich die Parteien nicht einigen und es wurde anlässlich einer Besprechung die Durchführung eines weiteren Mitarbeiteringesprächs vereinbart, das auf den 12. Februar 2019 angesetzt wurde. Am 11. Februar 2019 meldete sich A. gestützt auf ein ärztliches Zeugnis krank und kehrte nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019, unterzeichnet von der Präsidentin und dem Vizepräsidenten der Kirchenpflege, kündigte diese das Arbeitsverhältnis per Ende September 2019. Den dagegen eingereichten Rekurs hiess die Bezirkskirchenpflege Y. mit Entscheid vom 24. Februar 2020 teilweise gut und sprach A. drei Monatslöhne als Entschädigung zu. Damit gab sich A. nicht zufrieden (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erachtete den Entscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform (E. 5-7).
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