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Vereinbarung zur Rückerstattung von Weiterbildungskosten: Auf die Formulierung kommt es an. (A-3396/2017)

Vereinbarung zur Rückerstattung von Weiterbildungskosten: Auf die Formulierung kommt es an. (A-3396/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Vereinbarung zur Rückerstattung von Weiterbildungskosten: Auf die Formulierung kommt es an. (A-3396/2017)

Der Beschwerdeführer A. arbeitete mit einem 80%-Pensum beim Beschwerdegegner, dem Bundesamt für Energie (BFE). Er schloss mit dem BFE am 5. November 2013 eine Weiterbildungsvereinbarung ab. Vorgesehen war die Erlangung des "Executive Master of Business Administration (EMBA) Leadership und Management", beinhaltend "CAS Leadership", "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" und "CAS Strategisches Management". Das Modul "CAS Betriebswirtschaft" hatte A. bereits abgeschlossen. Als Kursdauer wurde Okt. 2013 bis Okt. 2015 angegeben. Das BFE beteiligte sich mit Fr. 14'875 an den Kurskosten und A. wurden max. 24 Tage zum Beschäftigungsgrad von 80% à 6.43 Stunden für die Ausbildung gewährt. Die Rückzahlung wurde gemäss Art. 4 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung (BPV) vereinbart mit dem Zusatz, dass die Rückzahlungsverpflichtung zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung erlöscht. Bei früherem Austritt aus der Allgemeinen Bundesverwaltung müssten die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückerstattet werden.

Der Beschwerdeführer schloss alle drei Module bis April 2015 erfolgreich ab, wobei er nach erfolgter Information an das BFE statt des "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" den...

iusNet AR-SVR 26.02.2018

 

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