Streitig und zu prüfen war, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht es abgelehnt hatte, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 den seitens der Beschwerdeführerin entrichteten AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige als anerkannte Ausgabe in die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit einzubeziehen (E. 2.1).
Der Kanton Waadt erachtete ein Arbeitsverhältnis für beendet, weil die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich für vollständig invalid erklärt wurde, obwohl sie ihre Restarbeitsfähigkeit für den Kanton Waadt aufwendete. Dass mit der Einschätzung der Invalidität etwas nicht stimmen konnte, hätte der Kanton Waadt deshalb merken müssen.