Personalstatut und Ausführungsreglement eines Zweckverbandes schränken Vertragsfreiheit einer Mitgliedsgemeinde ein
Personalstatut und Ausführungsreglement eines Zweckverbandes schränken Vertragsfreiheit einer Mitgliedsgemeinde ein
Personalstatut und Ausführungsreglement eines Zweckverbandes schränken Vertragsfreiheit einer Mitgliedsgemeinde ein
Die Gemeinde Montreux stellte A. mit Anstellungsvertrag rückwirkend und unbefristet als Hilfssozialarbeiterin im interkommunalen Sozialzentrum mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % an. In der Folge übertrug die Gemeinde Montreux die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen an die "association régionale d'action sociale Riviera (ARAS)", eine Vereinigung von Gemeinden, deren Mitglied auch die Gemeinde Montreux ist. Im Rahmen dieser Übertragung übernahm die ARAS u.a. A. als Angestellte. Zuvor hatte die ARAS A. einen Arbeitsvertrag für eine unbefristete Anstellung als Sozialarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % vorgelegt. In diesem Vertrag stand, dass darauf "Verwaltungsrecht" anwendbar wäre, und welcher Lohnklasse A. angehören und wie hoch ihr Bruttojahreslohn ausfallen würde. Die Konditionen waren aber schlechter als im Personalstatut und dem Ausführungsreglement, die der Vorstand von ARAS vorher verabschiedet hatte, weshalb A. Klage einreichte (Sachverhalt).
Auch wenn das Gemeinwesen sein Personalstatut grds. dem Privatrecht unterstellt, ist seine Vertragsfreiheit insofern eingeschränkt, als er die allgemeinen, für staatliche...
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