Lohndiskriminierung bezüglich des Kriteriums K1
Lohndiskriminierung bezüglich des Kriteriums K1
Lohndiskriminierung bezüglich des Kriteriums K1
In ihrem neuen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Berufserfahrung bei der Lohnklasseneinreihung des A. korrekt bericksüchtigt wurde. Sie unterliess indessen die tatsächliche Prüfung einer Lohndisikriminierung der Funktion von A. (Psychologe) mit anderen (Ingenieur:in, Revisor:in oder Steuerkommissär:in), indem sie abschliessend feststellte, dass keine diskriminierende Einstufung erfolgte (Sachverhalt).
Eine Prüfung der Lohndiskriminierung hätte sich erübrigt, wenn aus einer Höherbewertung des Kriteriums K1 bereits eine korrigierende Einstufung in eine höhere Lohnklasse hätte vorgenommen werden müssen und dem Begehren des A. bereits so Rechung getragen worden wäre. Nun ergab sich aber aus dem vorinstanzlichen Urteil willkürlichfrei, dass die Taxierung des Kriteriums K1 keiner Änderung bedurfte, weshalb sich eine Beurteilung der Disikriminierungsfrage als notwendig erwies (E. 5.2).
Das eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann war der Meinung, die Prüfung der Lohndiskriminierung würde sich bei nicht geforderter zweijähriger Berufserfahrung erübrigen, da die verglichenen Funktionen nicht gleichwertig seien. Dabei übersehe es...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.