Kündigung eines Polizisten nach 25 Dienstjahren
Kündigung eines Polizisten nach 25 Dienstjahren
Kündigung eines Polizisten nach 25 Dienstjahren
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er 51 Jahre alt sei und sich während seiner 25 Jahre langen Dienstzeit in einem Bereich spezialisierte, der auf dem freien Arbeitsmarkt nur beschränkt offene Stellen zur Verfügung halte. Dies würde grundsätzlich bedingen, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung des krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Beschwerdeführers konkrete Massnahmen zur Wiedereingliederung (z.B. Coaching, psychiatrische oder psychologische Abklärung bezüglich der emotionalen Belastbarkeit, reduzierte Arbeitszeiten) prüft und vornimmt. Dem sei der Arbeitgeber vorliegend nicht nachgekommen.
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, der Beschwerdeführer habe nicht über seinen gesundheitlichen Zustand berichtet und auch dem Vertrauensarzt nicht erlaubt, Informationen an den Arbeitgeber zu geben. Dem Arbeitgeber sei es vorliegend deshalb nicht möglich gewesen, sich ein Bild über die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers zu machen, was für die Abklärung von Eingliederungsmöglichkeiten unabdingbar gewesen wäre. Entsprechend hätten auch keine Eingliederungsmassnahmen geprüft werden können.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
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