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Entlassung eines problematischen Stadtangestellten

Entlassung eines problematischen Stadtangestellten

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Entlassung eines problematischen Stadtangestellten

Arbeitskollegen und Vorgesetzte eines Angestellten bei der Stadt Genf beklagten sich über sein unberechenbares und bedrohliches Verhalten. Seine Arbeitsleistungen hingegen waren genügend. Er selber beschwerte sich, dass er von einem Vorgesetzten sexuelle belästigt und gemobbt wurde. Organisatorische Massnahmen, um den Kontakt zu minimieren, führten auch nicht zu einer Besserung. Der Angestellte wurde schliesslich entlassen, wogegen er sich gerichtlich wehrte.

Das Bundesgericht erachtete die Entlassung als gerechtfertigt, da es schon seit vielen Jahren Beschwerden über das Verhalten des Angestellten gab und genügend Massnahmen von Seiten der Stadt ergriffen worden seien (u.a. eine Reorganisation zum Zweck der Kontaktbeschränkung zwischen ihm und seinem Vorgesetzten, die Aufteilung der andere Angestellten in bestimmte Gruppen). Der Beschwerdeführer versäume es, darzulegen, welche Massnahmen denn seines Erachtens zur Beruhigung der Situation beigetragen hätten (E. 3.3). Auch die Höhe der Entschädigung, die der fehlbare Angestellte erhielt, erachtete das Bundesgericht als angemessen (E. 4).

iusNet AR-SVR 17.05.2024

 

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