Beschwerde eines Richters gegen kantonale Personalverordnung
Beschwerde eines Richters gegen kantonale Personalverordnung
Beschwerde eines Richters gegen kantonale Personalverordnung
Sachverhalt: Am 10. September 2019 erliess die Regierung des Kantons St.Gallen eine Änderung der Personalverordnung des Kantons St.Gallen vom 13. Dezember 2011 (PV SG). Durch diese Änderung wurde für die Richterinnen und Richter des Versicherungsgerichts, der Kreisgerichte und der Verwaltungsrekurskommission auf den 1. Januar 2020 ein neues Lohnsystem eingeführt: Neu wird für jede Funktion ein Ziellohn festgesetzt; diesen erhalten jene Personen, die das 45. Altersjahr vollendet und in fester Anstellung mindestens 48 Monate eine Richterfunktion ausgeübt haben. Für Personen, die diese Vorgaben bei Amtsantritt nicht erfüllen, wird der Lohn zunächst gekürzt und steigt in den Folgejahren schrittweise bis zum Ziellohn an. Eine lohnrelevante Leistungsbeurteilung ist in diesem System nicht vorgesehen.
E. 5: Die angefochtene Änderung der Personalverordnung umfasst zwei Aspekte, die getrennt voneinander betrachtet werden müssen: Zum einen wird das Maximalgehalt, welches Richterinnen und Richter erhalten können, gesenkt (nArt. 78c PV SG), zum andern werden die Bedingungen, unter denen das Maximalgehalt ausbezahlt wird und die Lohnentwicklung zu diesem geändert (nArt. 78d PV SG)....
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.