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Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)

Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht

Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)

Am 15. August 2022 wurde das Vernehmlassungsverfahren zur Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (sog. NAV Hauswirtschaft) eröffnet. 

Der seit dem 1. Januar 2022 geltende Normalarbeitsvertrag, gilt für Hausangestellte in Privathaushalten und legt im Rahmen der flankierenden Massnahmen im freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Art. 360a OR fest. Nach den Verlängerungen in den Jahren 2014, 2017 und 2019 soll dieser nochmals um drei Jahre verlängert werden. Gleichzeitig sollen die Mindestlöhne angepasst werden.

Die Tripartite Kommission (TPK), welche den Bundesrat beantragte den Normalarbeitsvertrag zu verlängern und anzupassen, behält zudem die Möglichkeit vor, zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025 die Mindestlöhne neu zu bewerten.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert nach einer verkürzten Frist bis zum Montag, 17. Oktober 2022. So kann eine Verlängerung des Normalarbeitsvertrages ab dem 1. Januar 2023 gewährleistet werden. 

iusNet AR-SVR 26.08.2022

 

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