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Zwei Neuerungen im EOG

Zwei Neuerungen im EOG

Kommentierung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Privates Individualarbeitsrecht

I. Zwei Neuerungen im EOG

Gleich mit zwei Neuerungen wartet das EOG im Jahr 2021 auf: Am 1. Januar 2021 trat die sogenannte Vaterschaftsentschädigung in Kraft, die hart umstritten war, aber schlussendlich in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 mit einer Mehrheit von über 60% angenommen wurde. Etwas unauffälliger und ohne Volksabstimmung trat dann am 1. Juli 2021 die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, in Kraft. Beide Neuerungen tragen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungsarbeit und Erwerbstätigkeit bei.

II. Das Wichtigste in Kürze

Die Vaterschaftsentschädigung – oft auch als Vaterschaftsurlaub bezeichnet – ermöglicht es frischgebackenen Vätern, einen sechsmonatigen flexiblen Urlaub nach der Geburt des Kindes zu beziehen, um ihren väterlichen Pflichten in den ersten Lebensmonaten ihres Nachwuchses nachzukommen. Anspruchsberechtigt sind Männer, die im Zeitpunkt der Geburt die rechtlichen Väter des Kindes sind oder es innerhalb der nach der Geburt folgenden sechs Monate werden (Art. 16i Abs. 1 Bst. a EOG). Zusätzlich müssen sie während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert gewesen sein und mindestens während fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16i Abs. 1 Bst. b und c EOG). Anspruchsberechtigt sind nur Väter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (Art. 16i Abs. 1 Bst. d EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten, die am Tag der Geburt des Kindes beginnt (Art. 16j Abs. 1 und 2 EOG). Väter haben Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16...

iusNet AR-SVR 09.08.2021

 

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