In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung mit dem Kriterium der «Unfreiwilligkeit» bei der Beurteilung, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu gelten hat oder nicht.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Aufgabenteilung zwischen Medizin und rechtsanwendenden Behörden bei der Feststellung eines Integritätsschadens und der anschliessenden Beurteilung einer Integritätsentschädigung.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil beschäftigte das Bundesgericht die Frage, ob sich ein Unfall im Rechtssinn ereignete hatte, als ein Versicherter auf der Wasserrutsche mit seinem zweijährigen Sohn das Gleichgewicht verloren hatte, daher mit dem Oberkörper seitlich gekippter Position ins Wasserbecken getaucht sei und sich dadurch einen Riss an der rechten Schulter zugezogen habe.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage einer «namhaften Besserung des Gesundheitszustands» gemäss Art. 19 UVG im Hinblick auf Badekuren.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundegericht mit der Frage, ob zugesprochene Pflegeentschädigungen an den per 1. Januar 2017 revidierten Art. 18 Abs. 2 UVV anzupassen seien.