Beweiswürdigung bei der Beurteilung einer Integritätsentschädigung
Beweiswürdigung bei der Beurteilung einer Integritätsentschädigung
Beweiswürdigung bei der Beurteilung einer Integritätsentschädigung
Im vorliegenden Fall wurde die versicherte Person Opfer eines Gewaltdelikts, welches verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich zog. Der Unfallversicherer sprach ihr für den Verlust des einen Auges eine Integritätsentschädigung von 35% zu und stellte die Prüfung des psychischen Integritätsschadens auf den Zeitpunkt der Rentenprüfung in Aussicht.
Zur Höhe der festzusetzenden Integritätsentschädigung wurde im Gerichtsgutachten ausgeführt, dass gesamthaft von einem Integritätsschaden von 65% auszugehen sei, weshalb zu den bereits zugesprochenen 35% weitere 30% hinzukämen. Das kantonale Gericht erachtete die Einschätzung der Gutachterin, wonach für die psychischen Beschwerden von einem Integritätsschaden von 65% auszugehen sei, als nachvollziehbar. Die vorliegend zu beurteilenden Integritätsschäden für den Augenverlust einerseits und für die psychischen Unfallfolgen andererseits seien klar unterscheidbar und es bestünden keine Überschneidungen. Entsprechend seien sie entgegen den gutachterlichen Ausführungen zu addieren, weshalb die Integritätsentschädigung 100% betrage (35% für den Augenverlust, 65% für den psychischen Integritätsschaden).
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