Die quantitative Grenze aus dem AHV-Recht kann nicht eins zu eins auf die berufliche Vorsorge übertragen werden, weil die Waisenrente aus der beruflichen Vorsorge die Situation des Kindes über die reine Deckung des Lebensbedarfs hinaus verbessern soll.
Weil die Ausübung eines Parlamentsmandats Arbeit ist, endete der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen worden war.
Berichtszeitraum September 2020 bis September 2021
Wie in anderen Rechtsgebieten schreitet auch im Sozialversicherungsrecht die Rechtsetzung stetig voran. Dabei zeigen die parlamentarischen Beratungen in wohl vermehrtem Masse, dass Kompromisse weniger gefunden werden als zuvor und dass damit die weitere Entwicklung im Sozialversicherungsrecht eher verlangsamt wird. Im Folgenden wird auf einige zentrale Projekte hingewiesen.
Medienmitteilung des Bundesrats vom 8. Mai 2020 / Rundschreiben des SEM per 11. Mai 2020
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Mai Anpassungen der Covid-19 Verordnung 2 zur Lockerung der Einreise- und Zulassungsbeschränkungen für Erwerbstätige beschlossen. Diese werden parallel zu den wirtschaftlichen Lockerungen am 11. Mai 2020 in Kraft treten. Das Staatssekretariat für Migration, SEM hat zudem ein revidiertes Rundschreiben mit weiteren Präzisierungen verschickt.
Das neue Gesetz sieht eine Lohnfortzahlung für die Betreuung von Familienmitgliedern sowie Lebenspartnerinnen und -partnern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen während einer kurzzeitigen Abwesenheit von maximal drei Tagen pro Ereignis vor. Ebenfalls wird der Betreuungsurlaub für schwer kranke oder verunfallte Kinder ausgebaut.
Dr. iur. Martina Filippo nimmt das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege zum Anlass, um die damit einhergehenden Änderungen in der Angehörigenpflege aufzuzeigen und vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Eigenheiten der Schweiz auf zahlreiche weiterhin ungeklärte Fragen hinzuweisen.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass der Lohn für Arbeitstätigkeit während eines Strafvollzugs nicht als Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit gilt und er deshalb für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht mitberücksichtigt wird.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, welchem Elternteil die Zulagen zustehen für ein Kind, das sich wochenweise abwechselnd bei seinem Vater in Frankreich und bei seiner Mutter in Basel aufhält, während der Vater in Basel und die Mutter im Kanton Zug arbeitet.
Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit: Erwerbsabsicht setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen tatsächlicher und rechtlicher Natur bei einer Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eine Gewinnerzielung zulassen. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit objektiv betrachtet keine geeignete Grundlage für die Erzielung von Einkommen darstellt.