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Spezifische Fragen der Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 7 FamZG bezüglich Familienzulagen bei paritätischer alternierender Obhutsregelung im binationalen Verhältnis

Spezifische Fragen der Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 7 FamZG bezüglich Familienzulagen bei paritätischer alternierender Obhutsregelung im binationalen Verhältnis

Jurisprudence
Familienzulagen

Spezifische Fragen der Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 7 FamZG bezüglich Familienzulagen bei paritätischer alternierender Obhutsregelung im binationalen Verhältnis

Das Bundesgericht führte zunächst an, dass sich der Wohnsitz des Kindes aufgrund der Obhutregelung nicht ermitteln lasse und sich der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden müsse. Im vorliegenden Fall befinde sich der abgeleitete Wohnsitz des Kindes aufgrund der Akkumulation der ausserhäuslichen Tätigkeiten am Wohnort des Vaters (also auch in den Wochen, in denen es bei der Mutter in Basel lebt) beim Vater in Frankreich. Da sich aber weder der Arbeitsort der Mutter noch derjenige des Vaters in Frankreich befinde, könne der Anspruch auf Familienzulagen nicht anhand von Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG festgelegt werden. Vielmehr sei der Anspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG zu bestimmen, weil beide Elternteile eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübten. Da die Einkommensverhältnisse der Eltern aus ihren jeweiligen Arbeitsverhältnissen nicht bekannt waren, wies das Bundesgericht die Sache zurück an die Familienausgleichskasse.

iusNet AR-SVR 23.09.2018

 

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