Es ist rechtlich in Ordnung, wenn Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Stadt tiefer eingereiht werden als ihre Kolleginnen und Kollegen an Gymnasien und Berufsfachschulen sowie Allgemeinen Gewerbeschulen.
Weil sich die Vorinstanz mit einer Rüge betreffend die Rechtsgleichheit nicht auseinandergesetzt hatte, schickte das Bundesgericht zur erneuten Prüfung an die kantonale Behörde zurück.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob das Bundesverwaltungsgericht die Besitzstandsgarantie gemäss Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung korrekt ausgelegt hatte.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die degressive Berücksichtigung aller Kinder bei der Berechnung von kantonalrechtlichen Unterhaltszulagen, ungeachtet davon, ob die Kinder alle in demselben Haushalt leben oder nicht, zulässig ist.