Einreihung einer Lehrbeautragten ist bundesrechtskonform
Einreihung einer Lehrbeautragten ist bundesrechtskonform
Einreihung einer Lehrbeautragten ist bundesrechtskonform
A. erwarb an der Hochschule für Wirtschaft den Master of Science FH in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Strategischem Management. Nachdem sie ihre Ausbildung um ein Modul Volkswirtschaftslehre ergänzt hatte, immatrikulierte sie sich an der Pädagogischen Hochschule für die Studiengänge "Wirtschaft und Gesellschaft" und "Berufsmaturität". Dann erwarb sie das entsprechende Lehrdiplom erwarb sie. Anschliessend war an der Berufsmaturitätsschule (BMS) befristet als Lehrbeauftragte im Unterrichtstyp "Berufsmittelschulen/kaufmännische Berufsschulen" für das Fach "Wirtschaft und Recht" angestellt. Mit Verfügung reihte sie das Mittelschulund Berufsbildungsamt des Kantons Zürich lohnmässig in die Stufe 7 der Lohnklasse 19 ein. Begründet wurde diese Einreihung im Wesentlichen damit, dass sie im unterrichteten Fach zwar über einen Fachhochschul-, nicht aber über einen universitären Abschluss verfügte. Dagegen wehrte sich A. bis vor Bundesgericht (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erachtete die Einreihung weder als willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (E. 5) noch als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend (E. 6).
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