Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz (9C_149/2017)
Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz (9C_149/2017)
Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz (9C_149/2017)
In diesem in 5er Besetzung gefällten Entscheid äussert sich das Bundesgericht zur Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes auf Freizügigkeitsguthaben im Rahmen eines (altrechtlichen) Vorsorgeausgleichs:
Zunächst war das intertemporal anwendbare Recht zu bestimmen. Entscheidend ist gemäss Bundesgericht, ob der Vorsorgeausgleich noch vor einem kantonalen (Zivil-)Gericht hängig ist (E. 5.1 mit Hinweis auf Art. 7d SchlT ZGB sowie Roland Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuen Vorsorgeausgleich, FamPra.ch 2017, S. 157 ff., 158 f.). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Durchführung der Teilung (E. 5.1). Diese Grundsätze führten vorliegend zur Anwendung des alten Rechts.
In der Sache hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach aArt. 122 ZGB und aArt. 22 FZG auch die aus einem Freizügigkeitskonto zu teilende Austrittsleistung für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ehescheidung und dem Zeitpunkt der Überweisung zumindest mit dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 12 BVV 2) zu verzinsen ist. In Bestätigung des Urteils B 103/02 vom 8. April 2003 (dazu und zur Kritik in der Lehre: E. 5.2.1) bejahte das Bundesgericht die...
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