Der Umstand, dass ein definitiver Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente noch aussteht und deshalb (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst gemäss diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil weder den Eintritt des Vorsorgefalls im entscheidenden Zeitpunkt noch die Anwendung von Art. 124 ZGB aus. Kann eine rückwirkende Rentenzusprache auf einen Zeitpunkt vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden, ist es in der Regel zweckmässig, das Verfahren bis zur Klärung des Eintritts des Vorsorgefalls zu sistieren.