Weisungsrecht des Arbeitgebers
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Arbeitnehmende sind verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 30 Abs. 1 PG Kt. SH). Die Anforderungen an die Treuepflicht sind anhand der konkreten Funktion und der Stellung des Arbeitnehmers für jedes Arbeitsverhältnis gesondert aufgrund der Umstände und der Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Konkretisiert wird die Treuepflicht namentlich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Befolgungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 30 Abs. 3 PG Kt. SH). Die Nichtbefolgung bedeutet die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht und stellt grundsätzlich einen Kündigungsgrund im Sinn von Art. 11 Abs. 4 lit. a PG Kt. SH dar (E. 4.2.1).
Eine Lehrperson an einer öffentlichen Kantonsschule steht in einem besonderen staatlichen Verhältnis, in das er freiwillig eingetreten war. Für die öffentliche Schule gilt ein Neutralitätsgebot und die für sie handelnden Lehrpersonen ist zu Neutralität und konfessioneller Gleichbehandlung verpflichtet. Beim betroffenen Schüler handelt es sich nicht um eine beliebige Drittperson, sondern um einen Jugendlichen, der dem Beschwerdeführer im schulischen Rahmen anvertraut gewesen ist. Mit...
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