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Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung

Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung

A. und B., eine italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Lugano, schlossen einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Rechtsvertreter in einem Asylzentrum. B. meldete der zuständigen Behörde ihren Wegzug aus der Schweiz und bat die A., den Antrag für eine Grenzgänger zu versenden. A. jedoch kündigte B. mit der Begründung, dass eine Grenzgängerbewilligung für die Tätigkeit in einem Asylzentrum "besonders problematisch" sei (Sachverhalt).

Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auch dann gültig, wenn die Arbeitnehmerin keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz hat, es sei denn, es liegt eine aufschiebende Bedingung vor. Fehlt eine solche Bewilligung während der Vertragsdauer, z.B. weil die Verlängerung der Arbeitsbewilligung verweigert wird, kann jede Partei, sofern die Voraussetzungen von Art. 337 OR erfüllt sind, den Vertrag aus diesem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Die arbeitgebende Person muss sich darum kümmern, dass seine Arbeitnehmerin eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz hat, und die administrativen Verfahren anstrengen. Vorliegend lebte B. in der Schweiz und zog dann nach Italien um: Diese Tatsache reicht nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu...

iusNet AR-SVR 07.06.2022

 

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