A. musste B. die Differenz zum Mindestlohn gemäss GAV (CTT-Agri) nachzahlen. Weder verliess B. die Arbeitsstelle noch verzichtete er auf die Entschädigung während Ferien, Urlauben und Feiertagen.
Der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zwischenzeitlich zur Grenzgängerin geworden war, mit der Begründung, ihre Arbeitsbewilligung sei abgelaufen, fehlte es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund.
Das Bundesgericht überprüft den Entscheid der Vorinstanz, die im Sachverhalt kein ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle und eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung erblickte.