Teilentschädigung für notwendiges Home-Office
Teilentschädigung für notwendiges Home-Office
Teilentschädigung für notwendiges Home-Office
Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens C. und in den Bereichen Treuhand, Buchhaltung und Steuern tätig. Der Arbeitnehmer und Beschwerdegegner war seit Oktober 2014 aushilfsweise für C. tätig. Strittig waren Lohnforderungen, Überstundenentschädigungen, die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frage, ob dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer bzw. Archiv zusteht.
Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach Art. 327a OR eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeberin an den Mietkosten des Arbeitnehmers darstellt, wenn sie dem Arbeitnehmer keinen dauernden und geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Unabhängig vom Vorliegen einer Entschädigungsvereinbarung zwischen den Parteien, besteht die Entschädigungspflicht von Gesetztes wegen (E. 6.1).
Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit entstehenden und notwendigen Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Davon kann gemäss Art. 327a Abs. 3 und Art. 362 OR ausschliesslich zugunsten des Arbeitnehmers...
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