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mündlicher Vertrag

Teilentschädigung für notwendiges Home-Office

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Die blosse Aussage des Arbeitnehmers, er werde keine Arbeit ausführen, solange er kein Geld habe, kann nicht als fristlose Arbeitsniederlegung und unzweideutige fristlose Kündigung seinerseits verstanden werden. Die Kompensation von Überstunden durch Freizeit kann - sofern nichts Gegenteiliges vereinbart - nicht einseitig durch die Arbeitgeberin festgelegt werden. Home-Office muss notwendig sein, um eine Entschädigungspflicht in Bezug auf die Raummiete auszulösen.
iusNet AR-SVR 18.05.2019