Konkludente Genehmigung von Überstunden
Konkludente Genehmigung von Überstunden
Konkludente Genehmigung von Überstunden
Die Arbeitnehmerin Z. war mit der Arbeitgeberin X. SA einen Arbeitsvertrag mit einem Wochenarbeitszeitsoll von 40 Stunden eingegangen. Eine Richtlinie zur Überstundenregelung war Vertragsbestandteil. Gemäss dieser Richtlinie war die Arbeitnehmerin zur Leistung von angeordneten Überstunden verpflichtet. Überstunden durften aber nur gegen schriftliche Genehmigung des Vorgesetzten geleistet werden. Sowohl Überstunden als auch Überzeit im Sinne des ArG waren durch Freizeit zu kompensieren. Wurden die Überstunden nicht durch Freizeit kompensiert, waren sie mit einem Aufschlag von 25% zu entschädigen. Im Laufe der Zeit wurde die Mitarbeiterin befördert. Sie leistete regelmässig Überstunden, für die sie allerdings nicht immer eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung einholte. Schliesslich wurde der Mitarbeiterin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Im Nachgang an die Kündigung machte die Mitarbeiterin den Ausgleich für die von ihr geleisteten Überstunden geltend. Die Arbeitgeberin sah sich nur zur Zahlung der schriftlich genehmigten Stunden verpflichtet und unterlag vor Vorinstanz. Gegen diesen Entscheid erhob sie Beschwerde vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht führte aus...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.