Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang
Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang
Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang
4A_350/2018
Unter Hinweis auf seine Rechtsprechung stellte das Bundesgericht fest, dass Art. 333 OR dem Erwerber eines Betriebes eine echte Übernahmeverpflichtung auferlegt. Überträgt der bisherige Arbeitgeber das Unternehmen oder einen Teil davon auf einen Dritten, gehen bestehende Arbeitsverhältnisse gemäss Art. 333 Abs. 1 OR mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten im Zeitpunkt des Betriebsüberganges auf den Erwerber über, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht. Für eine Übertragung eines Unternehmens im Sinne dieser Bestimmung genügt es, dass der Betrieb oder ein Teil davon vom Erwerber wirksam weitergeführt wird. Dies ist der Fall, wenn die Identität, d.h. die Organisation und Zweck des Betriebes weiter beibehalten wird, wobei es entscheidend ist, ob der Erwerber tatsächlich die gleiche oder eine ähnliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder übernimmt. Vorliegend schützte das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, die zuvor festgestellt hatte, dass im übernommenen Betrieb gleiche und ähnliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
Eine abweichende Vereinbarung zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Erwerber ist nicht zulässig; vielmehr hängt die Übertragung von Arbeitsverhältnissen allein vom Willen des Arbeitnehmers aufgrund des ihm eingeräumten Ablehnungsrecht ab. Die Bedenkfrist zur Ausübung dieses Rechts beträgt gemäss bundesgerichtlicher Praxis einige Wochen, wobei sie mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Arbeitnehmer Kenntnis vom Betriebsübergang erhält. Auch diesbezüglich war die Feststellung der Vorinstanz rechtens. Die Mitarbeiterin machte nicht von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch. Im Gegenteil hatte sie bereits vor dem Betriebsübergang den Wunsch geäussert, für den Erwerber zu arbeiten.