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Ablehungsrecht

Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Teil davon auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 333 Abs. 1 OR am Tag des Übergangs mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht. Die Bestimmung sieht eine echte Übernahmeverpflichtung vor. Die Bedenkfrist des Arbeitnehmers zur Ausübung des Ablehnungsrechts beträgt einige Wochen ab Kenntnis vom Betriebsübergang.
iusNet AR-SVR 29.12.2018