Die Umteilung in den Tagdienst war nicht rechtswidrig, eine damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung wurde verneint und Genugtuungsansprüche abgelehnt.
Nachdem das Kantonsgericht anerkannte, dass der Beschwerdeführer CHF 5'000 statt CHF 3'000 Parteientschädigung hätte erhalten sollen, wurde die die Beschwerde teilweise gutgeheissen.