Keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die eine Revision gerechtfertigt hätten
Keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die eine Revision gerechtfertigt hätten
Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die eine Revision gerechtfertigt hätten
Im Kontext einer Versetzung wollte A. ein Urteil revidieren lassen, nachdem angeblich neue Tatsachen und Beweismittel vorlagen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass weder das rechtliche Gehör von A. verletzt worden war, noch die Vorinstanz willkürlich agierte, indem sie das Vorleigen von Revisionsgründen nach kantonalem Verwaltungsprozessrecht (LPA GE) verneinte
(E. 3 und 4).
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.