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Beschwerdeführerin werden rein finanzielle Interessen unterstellt

Beschwerdeführerin werden rein finanzielle Interessen unterstellt

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Beschwerdeführerin werden rein finanzielle Interessen unterstellt

A. beschwerte sich gegen die fristlose Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde wegen des fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht ein. Es begründete das Nichteintreten damit, A. strebe im Ergebnis nicht eine Aufhebung der Kündigung, sondern eine finanzielle Abgeltung an. Rein finanzielle Forderungen seien aber auf dem Klageweg geltend zu machen. Die Frage, ob die fristlose Kündigung - als Voraussetzung einer Entschädigung - ungerechtfertigt gewesen sei, wäre dabei vorfrageweise zu prüfen (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erwog, dass es unhaltbar erscheine, wenn die Vorinstanz A. rein finanzielle Interessen unterstellt und sie auf den Klageweg verweist, obwohl sie in sämtlichen Verfahren die Aufhebung der Kündigung verlangte, ohne dabei Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Hinzu komme, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates betreffend die fristlose Kündigung zulässig ist und A. bei erfolgreicher Anfechtung der Kündigung grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zustünde. Ferner könnte die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren auch über einen allfälligen...

iusNet AR-SVR 30.08.2021

 

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