Das Bundesgericht verneinte das schutzwürdige Interesse eines Richters an der Anfechtung der Personalverordnung, dessen Lohn durch die Änderung der kantonalen Personalverordnung Anpassungen erfahren wird. Ein allfälliges vexatorisches Interesse, mithin ein Interesse des Beschwerdeführers daran, mehr zu verdienen als seine von ihm als weniger fähig angesehenen Kollegen, wäre nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.