Bahnangestellter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben muss wahrheitsgetreue Angaben bezüglich seiner psychischen Gesundheit machen (A-4718/2017)
Bahnangestellter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben muss wahrheitsgetreue Angaben bezüglich seiner psychischen Gesundheit machen (A-4718/2017)
Bahnangestellter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben muss wahrheitsgetreue Angaben bezüglich seiner psychischen Gesundheit machen (A-4718/2017)
Der Beschwerdeführer, ein als «agent de mouvement» für die Dauer vom 1. März bis 31. August 2015 von den SBB eingestellter Bahnmitarbeiter, reichte Beschwerde gegen seine Kündigung ein, da diese zu Unzeit erfolgt sei.
Im Vertrag vom 5. Februar 2015 wurde in Punkt 11 festgehalten, dass – sollte sich die medizinische Tauglichkeitsprüfung als nicht ausreichend herausstellen – eine der grundlegenden Voraussetzungen zur Beschäftigung nicht erfüllt ist. Zudem werde das Arbeitsverhältnis sofort ohne Vorankündigung beendet, ab dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber, sprich die SBB, über eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung informiert wurde. Weiter beinhaltete der Vertrag, dass ein Arbeitnehmender mit sicherheitsrelevanten Aufgaben angehalten ist, seine Vorgesetzten umgehend über gesundheitliche Beeinträchtigungen zu informieren, welche seine Fahrtauglichkeit vermindern oder die Betriebssicherheit gefährden könnten.
Im Dezember 2015 hielt die Arbeitgeberin in einer Zielvereinbarung mit dem Beschwerdeführer fest, dass dieser zwischen August und November 2015 zahlreiche Fehler in der Ausübung seiner Aufgaben als Zugverkehrsleiter (chef-circulation...
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