Der Beschwerdegegner, ein Grenzwächter, erlitt aufgrund eines Unfalls Verletzungen, welche dazu führten, dass er nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war. Der Einkommensvergleich ergab, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hatte.
Berichtszeitraum September 2020 bis September 2021
Wie in anderen Rechtsgebieten schreitet auch im Sozialversicherungsrecht die Rechtsetzung stetig voran. Dabei zeigen die parlamentarischen Beratungen in wohl vermehrtem Masse, dass Kompromisse weniger gefunden werden als zuvor und dass damit die weitere Entwicklung im Sozialversicherungsrecht eher verlangsamt wird. Im Folgenden wird auf einige zentrale Projekte hingewiesen.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil war strittig, ob das Valideneinkommen einer versicherten Person, die mutmasslich Primarlehrperson geworden wäre, gestützt auf Tabellenwerte der LSE oder gestützt auf die Angaben des Personalamtes des Kantons Zürich festzusetzen ist.
Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage, gestützt auf welches Einkommen das Valideneinkommen festzusetzen sei bei einer versicherten Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zwar in einem 80%-Pensum angestellt war, jedoch nach eigenen Angaben Überstunden bis zu einem Vollzeitpensum geleistet hatte.
In diesem Anwendungsfall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wie mutmassliche Karriereentwicklungen bei der Bemessung des Valideneinkommens – insbesondere in einem Revisionsverfahren – zu berücksichtigen sind.
In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zu einem Fall mit "negativer Invalidität", d.h. einem Fall, wo das Invalideneinkommen höher war als das Valideneinkommen: