Das Bundesgericht stellte fest, dass die vom beschwerdeführenden Zahnarzt vorgenommene Zahnarztbehandlung gemäss dem im kantonalen Verfahren erstellten Gutachten nicht lege artis durchgeführt wurde und er seinen Beruf nicht sorgfältig und gewissenhaft im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG ausgeübt hat. Die Vorinstanz habe insofern zu Recht die zweitmildeste Massnahme, den Verweis nach Art. 43 Abs. 1 MedBG, verfügt.