Das Bundesgericht stellt fest, dass eine juristische Person, vorliegend eine Aktiengesellschaft, mit den Verwaltungsräten durch ein Auftragsverhältnis oder einen dem Auftrag analog anzusehenden Vertrag sui generis gebunden ist. Der Vertrag mit der Geschäftsleitung (CEO) hingegen sei grundsätzlich als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Jedenfalls sei hierbei das Kriterium der Subordination entscheidend, welches v.a. aufgrund des Status als Gesellschafter vorliegend verneint wurde.