Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung und schütze das Urteil der Vorinstanz, die einer Lehrerin der Sekundarstufe I nachträglich die Lohnnachzahlung verweigerte.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Beitragspflicht für eine nachträgliche Lohnzahlung und äusserte sich dabei zur Rechtmässigkeit von Rz. 2035.2 der Wegleitung über den Bezug von Beiträgen in der AHV, IV und EO Variante b).