Der Leiter einer Complianceabteilung einer Bank kann sich nicht mit dem Argument, er sei von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt oder in gewissen Punkten getäuscht worden, gegen ein Berufsverbot wehren. Für die Wiederholungsgefahr spricht, dass er nicht konsequent am Compliance-Standpunkt festgehalten habe, obwohl er im konkreten Einzelfall gewisse Massnahmen zur Verhinderung der Verletzung der internen Geldwäschereirichtlinien getroffen hat.