In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass die Schlussbestimmung der Änderung des BVG betreffend die 6. IV-Revision von Art. 26a BVG abweichende Regeln für eine besondere Versichertenkategorie enthält und eine lex specialis darstellt. Art. 26a BVG findet in diesen Fall-Konstellationen keine Anwendung.
Die fälschliche Annahme, dem kantonalen Personalgesetz und nicht qua Verweis in der Personalordnung Art. 319ff. OR unterstellt zu sein, führt nicht zur Anwendung der längeren Sperrfrist aus dem kantonalen Personalrecht.