Ein Sportlehrer im Kanton Genf profitierte aufgrund der anwendbaren Lohntabelle von jährlichen Lohnerhöhungen. Im Rahmen eines Neubewertungsverfahrens wurden die Lohntabellen angepasst und in der Folge davon wurde der Sportlehrer lohntechnisch tiefer eingestuft. Er wehrte sich gerichtlich gegen die neue Einstufung.
Es ist rechtlich in Ordnung, wenn Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Stadt tiefer eingereiht werden als ihre Kolleginnen und Kollegen an Gymnasien und Berufsfachschulen sowie Allgemeinen Gewerbeschulen.
Das Ermessen der Behörden wird durch die Einführung eines Evaluationssystems mit Zahlreichen Haupt- und Unterkriterien eingeschränkt. Bei der Lohneinreihung gestützt auf ein derartiges System darf jedoch trotzdem das gesamte Lohnsystem mit berücksichtigt werden.