Innert kurzer Zeit urteile das Bundesgericht in zwei Fällen über den rechtmässigen Bezug der Mutterschaftsentschädigung einer Nationalrätin. Im ersten Urteil klärte das Bundesgericht die Frage, ob die Teilnahme am Parlamentsbetrieb als Erwerbstätigkeit nach Art. 16d Abs. 3 aEOG zu werten ist. Im zweiten Urteil ging es hingegen darum, ob einzelne Teilnahmen an Parlamentssitzungen eine marginale Nebentätigkeit darstellen.