Während des Dienstes unter dem Einfluss von Medikamenten eingeschlafen
Die Beschwerdeführerin durfte verwarnt und gekündigt werden, nachdem sie während des Dienstes mehrfach eingeschlafen und mehr als sechs Monate arbeitsunfähig war.
Weil B. nicht ausschliesslich im technischen oder im kaufmännischen Bereich tätig war, war er gemäss GAV dem Betriebspersonal zuzuordnen. Dementsprechend war der im GAV dafür vorgesehene Lohn geschuldet.
A. musste B. die Differenz zum Mindestlohn gemäss GAV (CTT-Agri) nachzahlen. Weder verliess B. die Arbeitsstelle noch verzichtete er auf die Entschädigung während Ferien, Urlauben und Feiertagen.
Wenn Ferienwohnungen vermietet und hotelähnliche Dienstleistungen angeboten werden, unterstehen die dort tätigen Arbeitnehmenden dem L-GAV Gastgewerbe.
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche büsst eine Arbeitgeberin
Eine paritätische Kommission der Reinigungsbranche büsste die Beschwerdeführerin wegen eines Verstosses gegen den GAV, die bei der Durchsetzung die fehlende Zuständigkeit monierte.