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Arbeitsleistungen für eine Drittperson?

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Arbeitsleistungen für eine Drittperson?

Ein Arbeitnehmer verlangte verschiedene Forderung aus Arbeitsvertrag von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bzw. der Beschwerdeführerin, namentlich Lohn, Ferien- und Überzeitentschädigung, Spesen, Kinderzulagen u.a. Die Beschwerdeführerin bestritt ihre Lohnzahlungspflicht mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe seine Arbeitsleistung nicht für sie, sondern für Drittpersonen erbracht.
iusNet AR-SVR 08.07.2024

Revision

Rechtsprechung
Invalidenversicherung

Revision

Dem Beschwerdeführer war zunächst eine halbe und später eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. 2016 erhob die Staatsanwaltschaft II eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs. Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2018 die Rentenleistungen vorsorglich auf Ende Dezember 2017 ein. Nachdem die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch die PMEDA hatte erstellen lassen, hob sie die bisherigen Rentenleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2005. Am 5. Juli 2019 verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht bestätigte die Rückforderung Anfang 2022. Der Beschwerdeführer verlangte eine Revision des Urteils 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022.
iusNet AR-SVR 15.07.2024

Kein Mobbing

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Kein Mobbing

Die Beschwerdeführerin arbeitete als Portfolio-Managerin bei der Beschwerdegegnerin. Nach ihrem Mutterschaftsurlaub einigten sie sich darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder zu 80% aufnehmen würde. Sie wandte sich an ihren Vorgesetzten und klärte ihn darüber auf, dass sie einige risikobehaftet Fälle betreuen würde, mit dem Wunsch nach Unterstützung. In der darauffolgenden Leistungsbewertung beschien ihr der Vorgesetze mangelnde Organisation. Sie hätte Kollegen früher um Hilfe bitten sollen und ihre Assistentin besser einsetzen sollen. Die Beschwerdeführerin traf sich daraufhin mit der Leiterin der Personalabteilung und teilte ihr mit, dass sie schlecht schlafe, das Baby oft weine und sie ihr Vorgesetzter unter Druck setzen würde. Ein weiteres klärendes Gespräch lehnte sie ab. Kurze Zeit später war sie zu 100% arbeitsunfähig. Eine Analyse ihres Portfolios ergab, dass es qualitativ gleich war, wie die Portfolios der anderen Portfolio-Manager. Im Rahmen einer Massenentlassung wurde der Mitarbeiterin schliesslich gekündigt. Sie wehrte sich gerichtlich dagegen und wollte ihre Stelle behalten.
iusNet AR-SVR 15.07.2024

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