Abgangsentschädigung gestützt auf angepassten Arbeitsvertrag und Sozialplan
Zur Beurteilung einer Parteivereinbarung wird zunächst auf den wirklichen Willen der Parteien abgestützt. Kann dieser nicht eruiert werden, wird der Parteiwille gestützt auf das Vertrauensprinzip ausgelegt. Erst wenn auch diese Methode nicht weiterhilft, kann der Grundsatz in dubio contra stipulatorem angewendet werden.
Die Teilnahme an einem unrechtmässigen Streik ist an sich noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Da hier jedoch auf die Unrechtmässigkeit des Streiks hingewiesen und die fristlose Kündigung angedroht wurde, waren die fristlosen Kündigungen zulässig.
Verweigerung der Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner
Das Bundesgericht befasste sich – erneut – mit der Beschwerde eines der «Autonomen Postbeamten-Gewerkschaft (APG)» angeschlossenen Arbeitnehmers gegen die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen. In BGE 141 III 418 war sie teilweise gutgeheissen und zur Beurteilung der Frage, ob die APG die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sozialpartnerschaft erfüllt, an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden.
Wer die Beiträge von Aussenseitern einfordern will, muss die Forderung substanziieren. Die Beiträge der Arbeitnehmer:innen sind von diesen einzufordern, obwohl diese von den Arbeitgeber:innen abgeführt werden.
Busse wegen Nichteinhaltung des Gesamtarbeitsvertrages
Wegen zahlreicher und sogar schwerwiegender Verstösse gegen den Gesamtarbeitsvertrag wurd eine Arbeitgeberin zu einer Busse und Lohnnachzahlungen verpflichtet.
Eine GAV-Klausel ist wie ein Gesetz auszulegen, weshalb systematische Überlegungen orientiert an arbeitsrechtlichen Normen des OR nicht zu beanstanden sind.
Verweigerung der Anerkennung als Sozialpartner bestätigt
Spitäler dürfen die Anerkennung von Vereinen als Sozialpartner verweigern, wenn diese nicht alle Voraussetzungen erfüllen, bspw. wenn sie sich illoyal verhalten.