Die Beschwerdeführerin bezog verschiedene psychiatrische Leistungen, bis ihre Krankenversicherung ein vertrauensärztliches Gutachten veranlasste und daraufhin eine Verfügung erliess, dass nur noch Kosten für Behandlungen übernommen werden, die in einer polydisziplinären Institution durchgeführt würden, welcher der vertrauensärztliche Dienst zugestimmt habe; Kostenübernahmen für Behandlungen bei anderen Leistungserbringen seien auch weiterhin möglich, wenn die betreffende Institution die Beschwerdegegnerin an diese überweise.