Der Beschwerdeführer bezog eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde aufgrund seiner Wohnsituation in einem Wohnheim verneint, obwohl er Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gehabt hätte. Da er einen Straf- und Massnahmenvollzug antreten musste, sistierte die IV-Stelle sowohl IV-Rente als auch EL. Nach seiner Rückkehr verneinte sie den EL-Anspruch. Er wehrte sich gerichtlich dagegen. Die Ablehnung des EL-Anspruchs basierte auf der Annahme, er würde in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (Art. 10 Abs. 1ter ELG).