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Krankenversicherung - Krankentaggeld
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Zuständigkeit des Schiedsgerichts: Auslegung des Art. 89 Abs. 2 KVG
Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantones, indem die Arzperson schwerpunktmässig tätig ist.
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OKP: Praxisänderung bezüglich der Verfahrenskosten in Wirtschaftlichkeitsverfahren
Das Bundesgericht musste urteilen, ob die gestützt auf Art. 59 KVG verhängten Sanktionen gegen einen Arzt wegen unwirtschaftlicher Praxistätigkeit rechtens waren oder nicht. Es wies die Beschwerde ab, nutzte aber diese Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Parteientschädigung in Wirtschaftlichkeitsverfahren in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.
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Vergütung von durch Angehörige erbrachten, psychiatrischen Grundpflegeleistungen
Der an kognitiven und psychiatrischen Beeinträchtigungen leidende Beschwerdeführer beantragte die Vergütung der durch seine Mutter erbrachten psychiatrischen Grundpflegeleistungen durch die Grundversicherung.
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Leistungen der OKP bei betreutem Wohnen
Die Beschwerdegegnerin ist als Spitex-Organisation zugelassen und lässt ihre Leistungen den Bewohnern einer Institution für Menschen mit Behinderung zukommen. Diese weist weder eine Tages- oder Nachtstruktur auf noch verfügt sie über eine Betriebsbewilligung für eine stationäre Einrichtung der Krankenpflege. Die Beschwerdegegnerin hat zwei in der Institution wohnhaften Versicherten Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV erbracht. Uneinigkeit besteht dabei in den Fragen, nach welchem Tarif sich die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin richtet und ob die Vergütung aus koordinationsrechtlichen Gründen zu kürzen oder wegen einer Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbotes zu verweigern ist.
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Keine Inkonvenienz-Pauschalen für Walk-In-Praxen
Das Bundesgericht sprach sich gegen Inkonvenienz-Pauschalen für Walk-in-Praxen und Permanencen aus, wies die Beschwerde einer solchen Praxis ab und bejahte den Rückforderungsanspruch der Krankenversicherung.
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Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstiess, indem sie die am 8. Oktober 2021 auf 1. Dezember 2021 verfügte Senkung der Preise des Medikaments Duodart aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Publikumspreise an den Beschwerdeführer bzw. das BAG zurückgewiesen hat.
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Keine Rückerstattung von Krankentaggeldern
Der Gründerin und Wirtin einer Osteria begab sich am 26. März 2022 mit starken Bauchschmerzen in die Notaufnahme und wurde sogleich operiert. Dabei wurde ein Tumor entdeckt und sie benötigte eine chemotherapeutische Behandlung. Ab dem 26. März 2022 war sie krankgeschrieben. Ihre Versicherung leistete Krankentaggelder. Im Juni 2022 meldete die Wirtin der Osteria der Ausgleichskasse die Betriebseinstellung mit letztem Tag der Tätigkeit am 24. März 2022.
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Pflegekosten und Hilflosenentschädigung fallen nicht unter das Überentschädigungsverbot
Die Beschwerdeführerin leidet an einem Geburtsgebrechen. Die Kinderspitex reichte eine Bedarfsmeldung für Grundpflegeleistungen ein. Der Krankenversicherer zog die Akten der Invalidenversicherung bei und teilte mit, die Beschwerdeführerin erhalte bereits eine Entschädigung der IV für Hilflosigkeit schweren Grades mit Intensivpflegezuschlag: Die Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezuschlag decke die Kosten des Grundpflegebedarfs vollständig. Infolge Überentschädigung (Art. 69 ATSG) bestehe kein Anspruch auf Pflegebeiträge.
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Zulassungsbeschränkung für ambulant tätige Ärzte
Der Kanton Freiburg beschränkte die Erteilung von Zulassungsbewilligung für Radiologen. Eine betroffene Praxis sowie ein betroffener Arzt führten Beschwerde am Bundesgericht gegen diese Beschränkung. Sie machten eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Legalitätsprinzips geltend (Art. 5 BV).
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Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Tarifsuisse
Der Betreiberin eines Spitals musste sich dem Vorwurf der Überarztung stellen. Die Tarifsuisse wollte 55 Rechnungen im Detail überprüfen und verlangte die Herausgabe der anonymisierten Rechnungen zuhanden ihres Vertrauensarztes. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Tarifsuisse keine Aufgaben der sozialen Krankenversicherung wahrnehme und demzufolge auch nicht über einen Vertrauensarzt im Sinn des KVG verfüge. Abgesehen davon sei die verlangte summarische Aktenherausgabe für die Rechnungskontrolle im Einzelfall weder geeignet noch erforderlich.
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